- 12V Akku mit 280 Ah bauen         
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Thema: Produkte auf den Markt bringen

  1. #41
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein
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    Powerstation Test
    Super, danke!

    - - - Aktualisiert - - -

    (2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden
    Unglaublich!


    Das Gesetz verlangt vom Arbeitnehmer seine Erfindung unverzüglich mitzuteilen und räumt dem Arbeitgeber ein, sich 12 Wochen überlegen zu dürfen, ob der z.B. diese Erfindung schon früher gemacht hat.


    Heute, zu Zeiten der Minijobs: ich habe 2 oder sogar mehr Jobs, um als "Erfinder" meinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
    Streiten sich dann die Arbeitgeber um meine Erfindungen? - Stelle ich mir interessant vor!



    MfG

    - - - Aktualisiert - - -

    Wie ist das im Land der unebgrenzten Möglichkeiten geregelt, das Herr Trump jetzt regiert?

  2. #42
    Erfahrener Benutzer Robotik Visionär Avatar von oberallgeier
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    Ach Moppi, Fragen über Fragen.

    .. Seit wann gibt es das im Gesetz ..
    Zu solchen Fragen ist die Adresse https://www.dpma.de/.. ganz gut. Hier z.B. dies über "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen"; also ab 50er Jahre, aber Grundzüge gehen weiter zurück.

    .. Die Frage, die mir dazu einfällt ist: ab wann gilt eine Erfingung als gemacht ..
    Moppi das ist ja erst die Folgefrage. Die erste geht nach einer Definition - was ist eine Erfindung. Dazu lies Dir doch mal hier die ersten 1, 2, 3 Seiten durch, insbesondere 1. a) :
    Erfindung ist eine Lehre zum praktischen Handeln, die realisierbar und wiederholbar ist und eine Lösung einer technischen Aufgabe durch technische Mittel darstellt.
    Und was ist die darin erwähnte "Lehre" ? Das ist eine Anweisung an den menschlichen Geist. Somit ist also eine Erfindung eine Anweisung an den menschlichen Geist. Ab wann die gemacht ist? Sagen wir mal - ab dem Zeitpunkt da dem Erfinder klar ist, dass die gesuchte oder gefundene Lösung ein existierendes (?) Problem auch lösen kann oder löst. Ob das nu schriftlich fixiert ist oder nicht - das ist ja egal. Die Frage ist eher erkenntnistheoretischer Natur - das wolln ma hier eher nicht sooo ausbreiten ! ?
    Beim Arbeitnehmererfindungsgesetz geht es eher um das Schutzrecht von Erfindungen - das dann eintritt wenn man die Lösung veröffentlicht bzw. an andere weitergibt und sichergehen möchte, dass man das wirtschaftliche oder sachliche Nutzungsrecht dieser Idee behält. Oder - was ich gelegentlich gemacht hatte - ich hatte eine Sache zum Patent angemeldet - damit ist eine Art Öffentlichkeit genutzt in der drinsteht wann welche Idee (durch MICH) offen gelegt wurde.

    .. Oder gilt sie als "gemacht", wenn ich ein erstes Modell habe und sage: "ja, das ist es!" ? ..
    Jaaa, JETZT wirds wirklich interessant und wichtig. Mir lag mal eine PatentERTEILUNG vor über etwas das meine Firma bereits Jahre zuvor gefertigt und verkauft hatte.
    Anmerkung: Erteilung: die Anmeldeschrift wurde formal geprüft, veröffentlicht = Offenlegungsschrift, sachlich geprüft nach Erfindungshöhe und Neuheit entsprechend dem aktuellen Stand der Technik und danach als Patent erteilt. Zu Patent siehe Wikipedia.
    Nun hätte meine Firma ein Benutzungsrecht fixieren können - wegen der "Vorbenutzung" die ohne öffentliche Beschreibung erfolgte. Aber das war für mich eine Berechtigung dritter Klasse oder so.
    Und was nu? Gerichtsverfahren? DAS kostet ein irres Geld (Einstieg kann viel kosten, auch schon mal knapp unter hundert Tausendern) und hinterher ist man vom Gerichtsentscheid total abhängig. Hier hatte ich gemerkt dass die PatentSCHRIFT einen physikalischen Fallstrick enthielt. Etwas das jeder "wusste" aber eigentlich keiner wirklich glaubt - weil der physikalische Hintergrund (un-)ziemlich tricky ist. Und das hatte der Anmelder des Patentes übersehen bzw. nicht physikalisch korrekt beschrieben, der(die) Prüfer hatte(n) das auch nicht bemerkt und daher etwas für patentfähig dokumentiert, das in der beschriebenen Vorgehensweise nachweisbar nicht funktionierte. EIN KLEINES Detail im physikalischen Ablauf war falsch beschrieben. Es hatte viel gekostet das durch Gutachten belegt dem Patentamt vorzustellen - aber - freufreufreu - das Patent wurde vom Patentamt für null und nichtig erklärt. Und gegen so etwas gibts dann keinerlei Berufung . . . Und DAS war dann für mich eine Korrektur erster Klasse!

    .. aber wenn es einer weiß, vielleicht kann er das ja mal unter Stichpunkten (1.,2.,3. ...) skizzieren? ..
    Die Geschichte ist meist eher einfach - das ist schon das Bestreben des Patentamtes - aber es gibt mitunter Details die, sagen wir mal etwas platt, die höllisch sein können. Dazu hat "einer der es weiß" viel geschrieben - siehe die verschiedenen Patentierungs- und Anmeldehilfen beim DPMA, z.B. hier.

    I.. Ich finde auch, dass Tchibo schon gute erste Informationen zurückgegeben hat ..
    Tchibo - wo habe ich da in diesem Thread was überlesen? Grübel.

    Nachtrag: hier gibts auch noch Wissenswertes.
    Geändert von oberallgeier (04.11.2019 um 10:22 Uhr) Grund: Nachtrag - Wissenswertes
    Ciao sagt der JoeamBerg

  3. #43
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein
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    Tchibo - wo habe ich da in diesem Thread was überlesen? Grübel.
    Ich glaub am Anfang.

    Oder - was ich gelegentlich gemacht hatte - ich hatte eine Sache zum Patent angemeldet - damit ist eine Art Öffentlichkeit genutzt in der drinsteht wann welche Idee (durch MICH) offen gelegt wurde.
    Hatte ich auch so gedacht. Aber der AG könnte nun einwenden, dass Du damit deine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verletzt hast oder gar noch andere Sachen ... oh je!

    Aber mal so gedacht: die meisten AGs interessieren sich nicht dafür oder treten das breit, bei Vertragsschluss z.B. Warum kann man spekulieren, aber ich denke auch: wen interssiert es? Lass den AN machen, kommt was mit großer Gewinnspanne bei raus, kann der AG die Erfindung dann für sich einklagen.
    Geändert von Moppi (04.11.2019 um 11:30 Uhr)

  4. #44
    Erfahrener Benutzer Robotik Visionär Avatar von oberallgeier
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    .. Aber mal so gedacht: die meisten AGs interessieren sich nicht dafür .. kommt was mit großer Gewinnspanne bei raus, kann der AG .. einklagen.
    Na ja, dann ists aber schon spät.

    Vor allem heute, im Zeitalter der Globalisierung, werden immer mehr Arbeitgeber irgendwelche Vereinbarungen mit andern Firmen haben, die mit andern Firmen kooperieren die mit andern . . . sodass Du im weitesten Sinn ins "Netz" der Geschäftsinteressen Deines Arbeitnehmes fällst. Ausweg gibts nur wenn man das vorher - möglichst nebulös (und damit sehr weit gefasst) als möglichst kurzen Anhang zum eigenen Arbeitsvertrag hinzufügen lässt. Beispielsweise (ohne jegliche Haftung *ggg*) ".. Nebentägigkeiten ohne Störung der hier definierten Beschäftigung sind nach Meldung zulässig, beispielsweise auf dem Gebiet der Luftfahrt; damit sind Erfindungen auf diesen Gebieten auch freie Erfindungen, selbst wenn der Arbeitgeber dann im weitesten Sinne auf diesem Gebiet tätig geworden ist ..".

    Tchibo - ach ja, schon im ersten Posting. Na ja - da wäre vielleicht eine eigene Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung nützlich gewesen. Die kann man (ok, vielleicht nicht jeder) für kleines Geld selbst hinkriegen. Dazu kann man evtl. auch mal die eine oder andere Gruppe "freie Erfinder" kontaktieren. Aber das auszuführen bin ich jetzt zu faul.
    Ciao sagt der JoeamBerg

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