Vom 01.01.2013 an gelten neue Regelungen im Gefahrgutrecht. Für elektronische Bauelemente ist die Sondervorschrift*361 relevant. Es geht dabei um Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Speicherkapazität von mehr als 0,3*Wh. Diese werden dann unter der UN-Nummer*3499 in die Gefahrgut-Klasse*9 einsortiert. Bei den in Frage kommenden Kondensatoren müssen in Zukunft folgende Vorschriften beachtet werden: * Nicht eingebaute Kondensatoren dürfen nur ungeladen transportiert...
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News Quelle: Elektor
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Ich nehme mal an dass es sich hier um deutsche Vorschriften und vermute, dass es sich um ein genaues Zitat handelt. Ob der Verfasser über (frühere, fernöstliche) unverständliche Bedienungsanleitungen/Betriebsvorschriften etc. lächelt? Ich frage mich nämlich: warum nur muss die - eventuell - austretende Flüssigkeit die Transportpackung auffangen können? Wirft sich die Transportverpackung beim Austreten der Flüssigkeit vor Lachen über solche Stilblüten weg? - GrübelgrübelgrübelZitat von Elektor Elektronik-News
PS: ich weiß ... und diese Geschichte ist auch durchsichtig. Was nur, wenn der gleiche Autor weniger durchsichtige Tatbestände und Forderungen mit ähnlichen - ähhhhh - phantasievollen Wendungen unter die Allgemeinheit bringt?
Nachtrag zur Korrektur: Sorry mit meinem dämlichen Ausrutscher von Transportversicherung zu schreiben, wo doch von der Transportverpackung die Rede war und ist. Ich habe es korrigiert.
Geändert von oberallgeier (23.11.2012 um 17:33 Uhr) Grund: Korrektur: die Transportversicherung ists nicht - nur ne Transportverpackung - Fehler meinerseits
Ciao sagt der JoeamBerg
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